Schenkungsteuer zwischen Partnern
Zwischen Partnern ohne Trauschein sind nur 20.000 € in zehn Jahren frei. Wann ungleiche Beiträge zur steuerpflichtigen Zuwendung werden – und wie sich das vermeiden lässt.
Wie weit der Freibetrag trägt
| Verhältnis | Klasse | Freibetrag | Satz ab dem ersten Euro darüber |
|---|---|---|---|
| Ehepartner, eingetragene Lebenspartner | I | 500.000 € | 7 % |
| Kind | I | 400.000 € | 7 % |
| Enkel | I | 200.000 € | 7 % |
| Eltern (bei Schenkung) | II | 20.000 € | 15 % |
| Geschwister | II | 20.000 € | 15 % |
| Partner ohne Trauschein | III | 20.000 € | 30 % |
Sätze für die unteren Wertstufen; sie steigen mit der Höhe des Erwerbs (§ 19 ErbStG). In Steuerklasse III bleiben es 30 % bis 6.000.000 €. Eingetragene Lebenspartnerschaften stehen Ehen gleich – eine Partnerschaft ohne Eintragung nicht.
Die vier Fälle, in denen es passiert
- Ungleiches Eigenkapital, gleiche Quoten. Einer bringt 150.000 €, der andere 30.000 €, im Grundbuch stehen zwei Hälften: Die Differenz ist zur Hälfte eine Zuwendung – der mit Abstand häufigste Fall.
- Dauerhaft höhere Raten. Wer mehr auf ein gemeinsam geschuldetes Darlehen zahlt, tilgt fremde Schuld mit.
- Nachträglich ins Grundbuch. Einen Anteil ohne Gegenleistung auf den Partner übertragen ist eine Schenkung in Höhe des Anteilswerts; mit Gegenleistung fällt stattdessen Grunderwerbsteuer an.
- Das gemeinsame Konto. Zahlt nur einer auf ein Oder-Konto ein und verfügt der andere frei darüber, kann schon die Einzahlung eine Zuwendung sein. Für die Immobilie heißt das: eigene Zahlungen vom eigenen Konto.
Zwei Rechnungen
| Fall | Rechnung | Steuer |
|---|---|---|
| Hälfte einer Wohnung übertragen, Wert des Anteils 230.000 € | 230.000 € − 20.000 € = 210.000 €, davon 30 % | 63.000 € |
| 400 € mehr Rate im Monat über zehn Jahre, Darlehen zu gleichen Teilen geschuldet | Bereicherung die Hälfte: 24.000 € − 20.000 € = 4.000 €, davon 30 % | 1.200 € |
Die zweite Zeile zeigt die Größenordnung: Laufende Mehrzahlungen reißen den Freibetrag langsam, die Übertragung eines Anteils auf einen Schlag. Teuer wird deshalb fast immer das Grundbuch, nicht die Rate.
Was keine Schenkung ist
Nicht jede Ungleichheit im Alltag ist steuerlich relevant. Wer mehr zum laufenden Haushalt beiträgt – Miete, Essen, Strom, Urlaub – bereichert den anderen nicht dauerhaft; das Vermögen wächst davon nicht. Gelegenheitsgeschenke in üblichem Rahmen sind ausdrücklich befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Die Grenze liegt dort, wo etwas Bleibendes entsteht: Eigentum, getilgte Schuld, Vermögenswerte.
Drei saubere Wege
- Anteile an die Einzahlungen koppeln. Beteiligung = Eigenkapital plus eigene Tilgung, der Anteil folgt daraus. Wer mehr zahlt, erwirbt mehr – es wird nichts verschenkt. Das ist der eigentliche Grund für die eGbR; durchrechnen lässt es sich im Rechner.
- Mehrzahlungen als Darlehen. Zwischen Partnern möglich, aber nur mit Substanz: schriftlich, marktüblich verzinst, mit Rückzahlungsplan und tatsächlich geleisteten Zahlungen. Ein Darlehen, das nie zurückgezahlt wird, ist eine Schenkung.
- Quoten an die Beiträge anpassen – vor dem Notartermin. Wenn schon feste Quoten, dann passend: 150.000 € zu 30.000 € Eigenkapital heißt nicht 50/50. Die Quote beim Kauf richtig zu setzen kostet nichts, sie später zu ändern dagegen Notar, Grundbuch und Steuer.
Wer dauerhaft ungleich zahlt, sollte mitschreiben, wer was geleistet hat – das ist später die Grundlage für jeden Ausgleich. Der GbR-Tracker führt diese Aufstellung mit, ohne Konto und ohne Daten auf einem Server.
Stand Oktober 2026. Keine Steuerberatung. Freibeträge und Sätze nach §§ 14 bis 19 ErbStG; wie eine Zuwendung im Einzelfall bewertet wird, hängt an den Umständen und gehört in die Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag zwischen unverheirateten Partnern?
20.000 € innerhalb von zehn Jahren (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Was darüber liegt, fällt in Steuerklasse III: 30 % bis zu einem Erwerb von 6.000.000 €, darüber 50 %. Alle Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden dafür zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).
Ist es eine Schenkung, wenn einer mehr auf den gemeinsamen Kredit zahlt?
Rechtlich ja, in Höhe der Bereicherung des anderen. Schulden beide die Hälfte und zahlt einer dauerhaft mehr, tilgt er fremde Schuld mit – das ist eine Zuwendung. Betroffen ist nur der Teil, der den anderen entlastet, nicht die gesamte Mehrzahlung. Ein Beteiligungsmodell löst das: Mehrzahlungen erhöhen den eigenen Anteil.
Gilt das Familienheim-Privileg auch für unverheiratete Paare?
Nein. Die Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Paare ohne Trauschein haben beim selbst bewohnten Haus genau dieselben 20.000 € wie bei jeder anderen Zuwendung.
Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?
Ja, innerhalb von drei Monaten – beide Seiten sind dazu verpflichtet (§ 30 ErbStG), unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt. Bei notariell beurkundeten Übertragungen meldet das Notariat ohnehin. Eine Meldung unterlassen heißt nicht, dass die Sache erledigt ist: Sie taucht spätestens bei Trennung, Verkauf oder Erbfall wieder auf.